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Verwaltungsrecht10. May 2024

Beamtenrecht - Battis u.a. untersuchen die Entwicklung in den Jahren 2022 und 2023Kurznachricht zu "Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2022 und 2023" von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis und Prof. Dr. Klaus Grigoleit und Prof. Dr. Timo Hebeler, NVwZ 2024 Heft 9, 636 - 642
Krise und Insolvenz - Nebel untersucht aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragenstock.adobe.com - ImageFlow

Wirtschaftsrecht10. May 2024

Krise und Insolvenz - Nebel untersucht aktuelle gesellschaftsrechtliche FragenKurznachricht zu "Aktuelle gesellschaftsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz - Februar/März 2024" von RA Dr. Thomas Nebel, NZI 2024 Heft 10, 402 - 406
Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht - Morawek und Hoffmann untersuchen aktuelle Rechtsprechung des BPatG aus 2023 (Teil I)stock.adobe.com - Andrey Popov

Wirtschaftsrecht10. May 2024

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht - Morawek und Hoffmann untersuchen aktuelle Rechtsprechung des BPatG aus 2023 (Teil I)Kurznachricht zu "Aus der Rechtsprechung des BPatG im Jahr 2023 - Teil 1: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht" von Vors. Richter am BPatG Wolfgang Morawek, LL.M. und Richter am BPatG Konrad Hoffmann, GRUR 2024 Heft 9, 571 - 585

Wirtschaftsrecht13. May 2024

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des AbgebildetenEin Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist zu bejahen, wenn durch die Herstellung eines Bildes das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wird. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann durch die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten vorliegen, wenn sich diese als rechtswidrig darstellt. Ob die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig erfolgte, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden. Grundsätzlich kann ein bloßes Beweissicherungsinteresse des Fotografierenden regelmäßig geeignet sein, die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild der betroffenen Person zu rechtfertigen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kleingartenmitglieds durch die von Seiten des anderen Mitglieds angefertigten Fotografien ist hier lediglich als gering zu bewerten, da dieser hierdurch nur in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Der Fotografierende verfolgte hier lediglich den Zweck, ggf. belegen zu können, dass sich das betreffende Mitglied trotz des ihm zuvor gegenüber erklärten Vereinsausschlusses auf seiner Parzelle auf dem Vereinsgelände aufgehalten hat.

Arbeitsrecht13. May 2024

Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen verspäteter Erfüllung des Anspruchs auf DatenauskunftEinem Arbeitnehmer steht gegen seinen Arbeitgeber kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen verspäteter und inhaltlich unvollständiger Erfüllung seines Auskunftsanspruchs aus Art. 15, 12 Abs. 3 DSGVO zu. Dieser Anspruch erfasst nicht von vornherein den Fall einer verspäteten und zunächst unvollständigen Auskunftserteilung. Zudem hat der betreffende Arbeitnehmer unabhängig hiervon einen ihm konkret entstandenen immateriellen Schaden schlüssig dazulegen vermocht. Zwar ist es nach einem nur einmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, welches viele Jahre zurückliegt, zudem nach einer vorhergehenden bereits erteilten Datenauskunft und ohne nähere Anhaltspunkte für eine nicht rechtskonforme Datennutzung und -verarbeitung durch die Arbeitgeberin hier gleichwohl durch den Arbeitnehmer lediglich zwei Jahre später erneut ein Auskunftsersuchen gestellt wird; dieses Verhalten stellt jedoch noch keinen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Art. 15 DSGVO kein besonderes rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft voraussetzt. Darüber hinaus kann lediglich eine gegen die Verordnung verstoßende Datenverarbeitung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen und hierunter vor allem nicht die verspätete oder unvollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO fällt.

Wirtschaftsrecht13. May 2024

Unbillige Behinderung i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB bei Vorliegen von Fehlern mit Einflussmöglichkeit auf die BieterreihenfolgeAls Streitgegenstand eines Verfügungsverfahrens, wie hier, auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens, sind nach der erfolgten Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung nicht die einzelnen gerügten Rechtsfehler zu sehen, sondern vielmehr die begehrte Unterlassung in der konkreten Verletzungsform, vorliegend in Form der beabsichtigten Konzessionsvergabe aufgrund des fraglichen Ratsbeschlusses, dem wiederum die Beschlussvorlage inklusive Bewertung der Angebote zugrunde liegt. Rechtsschutzziel ist nicht die Feststellung einzelner Rechtsfehler, sondern ausschließlich die Verhinderung der anderweitigen Konzessionsvergabe. Ein Verfügungsanspruch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt vor, wenn die Auswahlentscheidung des Beklagten fehlerhaft ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wurden aus formeller Sicht ausreichend "vergleichbare Nachweise" der technischen Leistungsfähigkeit vorgelegt; doch hat die Beklagte ihre Wertentscheidung, der Streithelferin den Zuschlag zu erteilen, fehlerhaft vorgenommen. Insbesondere durfte sie die angebotenen Sanktionsrechte nur insoweit werten, als diese vertragliche Zusagen bzw. Konzepte und Prognosen im engeren Sinne absicherten, nicht hingegen, soweit sie darüber hinaus eine Absicherung vor allem flankierender Informationsrechte oder flankierender Verfahrensweisen vorgenommen hat. U. a. widerspricht ihre Wertung den Festlegungen in den Wettbewerbsunterlagen, als sie zugunsten der Streithelferin berücksichtigt hat, dass diese auch eine Vertragsstrafe "für sonstige Vertragsverletzungen", in Form flankierender Informationsrechte, angeboten hat. Dieser Wertungsfehler kann eine Auswirkung auf das Wertungsergebnis haben. Des Weiteren hat Beklagte im Rahmen der Wertung der vertraglichen Zusagen der Bieter u.a. einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie einige Ausführungen der Klägerin zu ihrem Angebot unberücksichtigt gelassen hat. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die verschiedenen vorliegenden Wertungsfehler auf die Rangfolge der betreffenden Bieter entsprechend ausgewirkt haben.

Sozialversicherung13. May 2024

Widerlegung der Prognose hinsichtlich der erforderlichen Mindestmenge bei Unterschreiten der LeistungszahlenKrankenkassenverbände sind nach § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V berechtigt, die von einem Krankenhausträger abzugebende Prognose, nach welcher die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird, durch eine gemeinsame Entscheidung zu widerlegen. Erforderlich hierfür ist, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das betreffende Kalenderjahr bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch einen Bescheid widerlegen. Hierbei ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) angehalten, entsprechende Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel zu beschließen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage des zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassenes Krankenhaus abzulehnen, da bei summarischer Prüfung nach Maßgabe der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerlegungsbescheid der Landesverbände der Krankenkassen bestehen und hiernach das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die vorgetragenen Gründe führen zu keiner positiven Prognose, die Krankenkassen haben diese hinreichend widerlegt. Nicht maßgeblich sind hiernach u. a. die insgesamt durchgeführten mindestmengenrelevanten Operationen. Denn die im dritten und vierten Quartal des betreffenden Jahres erbrachten Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 Mm-R nicht zu berücksichtigen. Auch die von dem Krankenhaus dargelegten personellen Änderungen lassen keinen deutlichen Anstieg der Eingriffe erwarten.

Arbeitsrecht13. May 2024

Zahlungsversprechen einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom BetriebsergebnisEine arbeitsvertragliche Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die vorliegend vereinbarte Klausel, welche die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts abhängig vom Betriebsergebnis verspricht, ohne dass diese Abhängigkeit näher definiert wird, stellt sich wegen Unbestimmtheit als intransparent dar und ist aus diesem Grunde nach § 307 Abs. 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam. Da hiermit eine Tatbestandsvoraussetzung für die Leistung in bestimmbarer Weise geregelt sein soll, ist hierfür näher zu bestimmen, in welcher Weise das Betriebsergebnis das 13. Gehalt bedingen soll. Demnach kann es letztlich dahinstehen, ob durch die Bezugnahme auf das Betriebsergebnis hinreichend deutlich gemacht wird, welche unternehmerische Einheit entscheidend sein soll, da zusätzlich auch die Art und Weise der Abhängigkeit näher zu beschreiben ist, woran es vorliegend ebenfalls mangelt. Die nähere Bestimmung der Leistungsvoraussetzung ergibt sich hier nicht aus dem Zusammenhang und der Vereinbarung als Leistungsprämie. Es fehlt an einer Umschreibung, ab welchem Betriebsergebnis die vorausgesetzte persönliche Leistung angenommen wird. Durch die vorliegende Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ist diese im Vertrag formulierte Einschränkung folglich unwirksam, weil sie nicht dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt, kann das Leistungsversprechen zum 13. Gehalt, wie sie vorliegend als Abhängigkeit vom Betriebsergebnis formuliert ist, jedoch von dem übrigen Teil der Klausel abgetrennt werden, sodass hier ein unbedingtes Leistungsversprechen besteht, nach welchem der Arbeitnehmer eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres zu erhalten hat.

Wirtschaftsrecht10. May 2024

AG und ihre Aktionäre - Heidel untersucht den Eigentumsschutz gem. §§ 255 - 255b AktGKurznachricht zu "Anmerkungen zum Eigentumsschutz der AG und ihrer Aktionäre nach den §§ 255-255b AktG" von RA/FAHuGesR/FAStR Dr. Thomas Heidel, AG 2024 Heft 9, 310 - 321

Zivilrecht & Zivilprozessrecht10. May 2024

Analoge Anwendung des § 1629 Abs. 3 BGB auf das paritätische WechselmodellSind beide Elternteile als Lehrer erwerbstätig, wobei die Mutter zu einem neuen Lebensgefährten gezogen ist und die Kinder weiterhin im gemeinsamen Haus beim Vater wohnen (zuvor im paritätischen Wechselmodell gelebt), ist die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog dahingehend anzuwenden, als dass die Mutter keinen Kindesunterhalt verlangen kann und ein Ergänzungspfleger nicht zu bestellen ist. Es erscheint geboten, auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut zu verzichten, wenn sich auf das paritätische Wechselmodell geeinigt wurde, damit nicht ein weiterer Zeitverzug und die Einschaltung einer weiteren Person in das Unterhaltsverhältnis notwendig wird, wenn die Kinder mit der derzeitigen Situation zufrieden sind.