Darlegungslast zur Geltendmachung einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Grundstückes im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungMöchte eine Steuerpflichtige für die Nutzung eines Grundstückes im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die auf die Gebäude entfallenden Anschaffungskosten geringere Absetzungen für Abnutzungen angeben, weil sie von einer geringeren tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes ausgeht, genügt kein pauschaler, modellhafter Verweis auf eine ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer des Bürogebäudes. Sie kann sich zwar im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, um eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen, für die trägt sie jedoch eine erhöhte Darlegungslast.
Steuerrecht & Finanzwesen14. May 2024
Kein Vorliegen von Arbeitslohn bei Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter FührungszeugnisseEin zum Arbeitgeberkreis des Generalvikariats eines Bistums hat für die Erstattung von Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse in den betreffenden Jahren, wie vorliegend, keinen Anspruch nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG auf Zulassung, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz seitens des Betriebsstättenfinanzamts erhoben wird, sofern eine Nacherhebung der Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen erfolgen muss, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Vorteile, die bei objektiver Würdigung sämtlicher Umstände keine Entlohnung, sondern lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, nicht als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzusehen sind. Die Erteilung von Führungszeugnissen erfolgte hier vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und stellt demnach kein Arbeitslohn dar.